Allgemeine Geschäftsbedingungen für Winterdienst 

 

§15. Die Durchführung des Winterdienst d.h der Schneeräumung und des Streudienstes in

 der Wintersaison erfolgt entsprechend der o.a Verordnung in der jeweils gültigen Fassung

 ggf. auch an Sonn- und Feiertagen.

 Räumungszeiten:

 Montag bis Freitag 7:00 - 20:00 Uhr

 Samstag 8:00 - 20:00 Uhr

 Sonntags und Feiertags 9.00 - 20.00 Uhr

 

§16. Aufgebrachtes Streugut darf auf den Vertragsflächen in den Zeiträumen mit häufigem

 Wechsel von Tauwetter, Frost und Schneefall im Interesse der öffentlichen Sicherheit

 sowie aus Versicherungs- und haftungsrechtlichen Gründen nicht entfernt werden.

 Das entfernen des aufgebrachten Streugutes erfolgt durch den Auftragnehmer grundsätzlich

 am Ende der Wintersession.

 

§17. Das Räumen von Gossen, Freilegen von Gullys, Entfernen von Dachlawinen oder Eiszapfen,

 das Beseitigen extremer Vereisung wegen überlaufender oder defekter Dachrinnen oder nach

 oder nach Feuerwehreinsätzen, sowie das Verbringen und der Abtransport von Schneemassen,

 sind nicht Gegenstand des Vertrages und können ggf. nur nach Absprache und gegen

 gesonderte Berechnung als Sonderleistung ausgeführt werden.

 

§18. Der Winterdienst wird gemäß der o. a Verordnung auf öffentlichen Gehweg Flächen vorrangig

  durchgeführt.Auf Privaten Grundstücksflächen wie z.B Hauszufahrten , Hof und Parkplatzflächen

  erfolgt der Winterdienst daher nachrangig.

  Die Verantwortung über das auslösen der Winterdiensteinsätze, die Einsatzart und die Einsatzführung

  obliegen dem Auftragnehmer.

 

§19. Für den Winterdienst auf privaten Grundstücksflächen hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer

  ausreichend dimensionierte und mit dem Räumfahrzeug ohne Zeitverzug erreichbare Schneeablageplätze

 auf dem Grundstück anzuweisen.Andernfalls gehen Nutzungseinschränkungen und Behinderungen der

 Grundstücksnutzer durch abgelegten Schnee zu Lasten des Auftraggebers.

 Vertragsflächen, die zum Einsatzzeitpunkt wegen versperrter Zufahrten, abgestellter Fahrzeuge oder sonstiger

 Hindernisse nicht mit dem Einsatzfahrzeug bearbeitet werden können, bedingen für den Auftraggeber keine

 Ansprüche auf Erstattung oder Entgeltkürzung

.

§20. Während anhaltendem Schneefall muss nicht fortlaufend Winterdienst ausgeführt werden, da eine nachhaltige

 Verkehrssicherung hierdurch nicht gewährleistet werden kann.Der Auftragnehmer muss sich jedoch

 bereithalten, um nach der Beendigung des Schneefalls unverzüglich mit den Winterdienstarbeiten zu beginnen.

 

§21. Die Winterdienstkosten sind bei Saisonpauschale bis zu 31.12. zu überweisen. Bei Winterdienst auf

 Stundenbasis bekommen sie monatlich den Stundennachweis inkl. Rechnung per Post zum 1.des Monats zugestellt mit

 Zahlungsbedingung: Zahlung innerhalb von 9 Tagen ab Rechnungseingang ohne Abzüge.

 

§22. Der Auftragnehmer ist zu einer Anpassung des vereinbarten Preises berechtigt entsprechend der Änderung bei

 Löhnen, Sozialbeiträgen, sonstigen gesetzlicher Mehrleistungen, Treibstoffpreisen, Entsorgungs- oder

 Betriebsmittelkosten (z.B Streugut )

 Eine Preisanpassung kann jeweils zum 1. Januar eines Jahres erfolgen und ist dem Auftraggeber rechtzeitig

 vorab bekannt zu geben.

 

§23. Der Auftraggeber bevollmächtigt den Auftragnehmer in seinem Namen beim Ordnungsamt die Zustimmung

 der Übertragung der öffentlichen rechtlichen Reinigungspflicht gemäß der o.a Verordnung zu beantragen

 und die Zustimmungserklärung für ihn entgegen zu nehmen.

 Der Auftragnehmer wird entsprechend behördlicher Verfügung an gut sichtbarer Stelle des Grundstückes

 vorschriftsmäßige Erkennungsschilder anbringen.

 

§24. Sach- und Personenschaden ,die durch Nichterfüllung der übernommenen Vertragspflichten entstehen

 ( nur für öffentliche Fußwege ) gehen zu Lasten des Auftragnehmers und sind unverzüglich nach ihrerm

 Bekanntwerden dem Auftragnehmer schriftlich zu melden,damit dieser den Schaden seiner Versicherung

 rechtzeitig Anzeigen kann.

 Erfolgt keine rechtzeitige schriftliche Meldung durch den Auftraggeber und wird dadurch die Versicherung

 des Auftragnehmers von ihrer Leistungspflicht frei, so hat der Auftraggeber selbst für die entstandenen

 Schäden einzustehen. Insofern entfällt also in diesem Falle die Schadenersatzpflicht des Auftragnehmers.

 Der Auftragnehmer erklärt das er sich für die Dauer des Vertrages gegen Haftbarmachung versichert hat.

 Im Schadenfall ist die Haftung entsprechend den Bedingungen seines Haftvertrages zur Deckung von

 3.000.000.00 EUR für Personen – Sachschäden beschränkt . Weitergehende Ansprüche auf Schadensersatz wegen

 unmittelbarer, mittelbarer oder Folgeschäden sind ausgeschlossen.