Allgemeine Geschäftsbedingungen für Winterdienst
§15. Die Durchführung des Winterdienst d.h der Schneeräumung und des Streudienstes in
der Wintersaison erfolgt entsprechend der o.a Verordnung in der jeweils gültigen Fassung
ggf. auch an Sonn- und Feiertagen.
Räumungszeiten:
Montag bis Freitag 7:00 - 20:00 Uhr
Samstag 8:00 - 20:00 Uhr
Sonntags und Feiertags 9.00 - 20.00 Uhr
§16. Aufgebrachtes Streugut darf auf den Vertragsflächen in den Zeiträumen mit häufigem
Wechsel von Tauwetter, Frost und Schneefall im Interesse der öffentlichen Sicherheit
sowie aus Versicherungs- und haftungsrechtlichen Gründen nicht entfernt werden.
Das entfernen des aufgebrachten Streugutes erfolgt durch den Auftragnehmer grundsätzlich
am Ende der Wintersession.
§17. Das Räumen von Gossen, Freilegen von Gullys, Entfernen von Dachlawinen oder Eiszapfen,
das Beseitigen extremer Vereisung wegen überlaufender oder defekter Dachrinnen oder nach
oder nach Feuerwehreinsätzen, sowie das Verbringen und der Abtransport von Schneemassen,
sind nicht Gegenstand des Vertrages und können ggf. nur nach Absprache und gegen
gesonderte Berechnung als Sonderleistung ausgeführt werden.
§18. Der Winterdienst wird gemäß der o. a Verordnung auf öffentlichen Gehweg Flächen vorrangig
durchgeführt.Auf Privaten Grundstücksflächen wie z.B Hauszufahrten , Hof und Parkplatzflächen
erfolgt der Winterdienst daher nachrangig.
Die Verantwortung über das auslösen der Winterdiensteinsätze, die Einsatzart und die Einsatzführung
obliegen dem Auftragnehmer.
§19. Für den Winterdienst auf privaten Grundstücksflächen hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer
ausreichend dimensionierte und mit dem Räumfahrzeug ohne Zeitverzug erreichbare Schneeablageplätze
auf dem Grundstück anzuweisen.Andernfalls gehen Nutzungseinschränkungen und Behinderungen der
Grundstücksnutzer durch abgelegten Schnee zu Lasten des Auftraggebers.
Vertragsflächen, die zum Einsatzzeitpunkt wegen versperrter Zufahrten, abgestellter Fahrzeuge oder sonstiger
Hindernisse nicht mit dem Einsatzfahrzeug bearbeitet werden können, bedingen für den Auftraggeber keine
Ansprüche auf Erstattung oder Entgeltkürzung
.
§20. Während anhaltendem Schneefall muss nicht fortlaufend Winterdienst ausgeführt werden, da eine nachhaltige
Verkehrssicherung hierdurch nicht gewährleistet werden kann.Der Auftragnehmer muss sich jedoch
bereithalten, um nach der Beendigung des Schneefalls unverzüglich mit den Winterdienstarbeiten zu beginnen.
§21. Die Winterdienstkosten sind bei Saisonpauschale bis zu 31.12. zu überweisen. Bei Winterdienst auf
Stundenbasis bekommen sie monatlich den Stundennachweis inkl. Rechnung per Post zum 1.des Monats zugestellt mit
Zahlungsbedingung: Zahlung innerhalb von 9 Tagen ab Rechnungseingang ohne Abzüge.
§22. Der Auftragnehmer ist zu einer Anpassung des vereinbarten Preises berechtigt entsprechend der Änderung bei
Löhnen, Sozialbeiträgen, sonstigen gesetzlicher Mehrleistungen, Treibstoffpreisen, Entsorgungs- oder
Betriebsmittelkosten (z.B Streugut )
Eine Preisanpassung kann jeweils zum 1. Januar eines Jahres erfolgen und ist dem Auftraggeber rechtzeitig
vorab bekannt zu geben.
§23. Der Auftraggeber bevollmächtigt den Auftragnehmer in seinem Namen beim Ordnungsamt die Zustimmung
der Übertragung der öffentlichen rechtlichen Reinigungspflicht gemäß der o.a Verordnung zu beantragen
und die Zustimmungserklärung für ihn entgegen zu nehmen.
Der Auftragnehmer wird entsprechend behördlicher Verfügung an gut sichtbarer Stelle des Grundstückes
vorschriftsmäßige Erkennungsschilder anbringen.
§24. Sach- und Personenschaden ,die durch Nichterfüllung der übernommenen Vertragspflichten entstehen
( nur für öffentliche Fußwege ) gehen zu Lasten des Auftragnehmers und sind unverzüglich nach ihrerm
Bekanntwerden dem Auftragnehmer schriftlich zu melden,damit dieser den Schaden seiner Versicherung
rechtzeitig Anzeigen kann.
Erfolgt keine rechtzeitige schriftliche Meldung durch den Auftraggeber und wird dadurch die Versicherung
des Auftragnehmers von ihrer Leistungspflicht frei, so hat der Auftraggeber selbst für die entstandenen
Schäden einzustehen. Insofern entfällt also in diesem Falle die Schadenersatzpflicht des Auftragnehmers.
Der Auftragnehmer erklärt das er sich für die Dauer des Vertrages gegen Haftbarmachung versichert hat.
Im Schadenfall ist die Haftung entsprechend den Bedingungen seines Haftvertrages zur Deckung von
3.000.000.00 EUR für Personen – Sachschäden beschränkt . Weitergehende Ansprüche auf Schadensersatz wegen
unmittelbarer, mittelbarer oder Folgeschäden sind ausgeschlossen.